ZKR erkennt Gleichwertigkeit von ZKR-I-Motor mit SCR-Kat an

ZKR erkennt Gleichwertigkeit von ZKR-I-Motor mit SCR-Kat an

Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) hat den Einsatz eines ZKR-I-Motors mit einem SCR-Abgasnachbehandlungssystem an Bord des Motorgüterschiffes „Goblin“ dauerhaft genehmigt. Mit dieser Meldung vom 5. August wolle die Organisation ihre Absichten verdeutlichen und Missverständnisse vermeiden.

Als das Schiff mit seinem Hybrid-Antrieb im Juli 2013 in Fahrt ging, waren ZKR-II-Motoren bereits vorgeschrieben. Dennoch erteilte die ZKR 2014 eine befristete Genehmigung für einen Zeitraum von fünf Jahren. Als Bedingung musste das Antriebssystem mit einem SCR-Katalysator ausgestattet werden. Jährliche Messungen sollten belegen, dass die Vorgaben der Emissionsstufe ZKR II erfüllt. Diese wurden laut ZKR problemlos erfüllt.

Eine neue Genehmigung (Empfehlung Nr. 6/2019) wurde gemäß § 2.20 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO) erteilt. Unter der Bedingung, dass das Nachbehandlungssystem ständig eingeschaltet ist und bestimmte Sicherheitsanforderungen erfüllt, darf das Fahrzeug auch ohne jährliche Messungen weiter in Betrieb bleiben. „Goblin“ verfügte bis Mai 2019 über ein Green Award Zertifikat der Stufe Gold.

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