Von 100 auf Null bei Abfalltransporten

Standpunkt Personalwerbung: Starke Marke, schwacher Auftritt

Während Straßen- und Schienenverkehrsunternehmen für Abfalltransporte weiterhin eine Beförderungserlaubnis (früher Transportgenehmigung) brauchen, sollen die Binnen- und die Seeschifffahrt von dieser Pflicht freigestellt werden. Wie die Unternehmensberatung Abfall-inForm am 15. Februar mitteilt, sieht dies der Entwurf der Anzeige- und Erlaubnisverordnung vor. 

Begründet wird dieses Privileg mit der Besonderheit des Transportweges: „Binnenschiffe sind an das Wasserstraßennetz gebunden, welches einer besonderen Überwachung unterliegt. Zudem ist das Löschen der Ladung nur an bestimmten Punkten möglich, so das illegale Abfalltransporte weitgehend ausgeschlossen werden können.“

Unabhängig davon, ob gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle befördert werden, wäre dann grundsätzlich nur noch eine Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zu leisten. Tritt diese Ausnahme so in Kraft, wird es für Binnenschifffahrtsunternehmen ab dem 1. Juni 2014 deutlich einfacher, gefährliche Abfälle zu transportieren, da weder abfallrechtliche Fachkunde noch Zuverlässigkeit nachgewiesen werden oder eine Haftpflichtversicherung vorhanden sein muss.

Die neue Verordnung soll die Beförderungserlaubnisverordnung ablösen und die Anzeige- und Erlaubnispflichten nach den §§ 53 und 54 KrWG konkretisieren. Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie an die Sach- und Fachkunde von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen werden präzisiert.

Genauere Informationen erteilt bei Dr. Anja Rohen unter 02801 70 65 30.

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