Auf schweizer Gewässern soll es künftig nüchterner zugehen: Nach einem Beschluss des Bundesrats gilt ab dem 15. Februar eine Alkohol-Grenze von 0,1 Körpergewichtspromille für alle nautischen Besatzungsmitglieder von gewerblich betriebenen Schiffen, teilte das Bundesamt für Verkehr (BAV) am 15. Januar mit. Für die Rheinschifffahrt gilt das neue Gesetz nicht.
Die neue Regelung für die übrigen Gewässer in der Schweiz kommt faktisch einem Alkoholverbot für Schiffsführer, Matrosen und Maschinisten gleich. Sie wird offiziell mit den besonderen Arbeitsbedingungen und der hohen Verantwortung der nautischen Besatzungen auf großen Wasserfahrzeugen begründet. Der 0,1-Promillewert galt bisher schon für die Besatzungen der vom Bund konzessionierten Passagierschifffahrt.
Konsequenzen aus Unfall
Auch die Führer von Sport- und Freizeitbooten müssen sich künftig zurückhalten: Für sie gilt die 0,5-Promille-Grenze, die auch in der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung festgeschrieben ist. Der Grenzwert gilt nicht nur für den verantwortlichen Bootsführer, sondern auch für die Person, die gerade am Ruder steht. Bisher definierte die abseits des Rheins gültige Binnenschifffahrtsverordnung keinen festen Promillewert.
Nachdem im Sommer 2010 im Bielersee eine Schwimmerin durch ein Motorboot getötet worden war, hatten einige Kantone vom Bund die Festlegung eines konkreten Promillewerts gefordert, um wirksame Kontrollen durchführen zu können. Die Schiffsführer von Schiffen, die im Hafen, am Ufer oder an einem bewilligten Liegeplatz festgemacht sind, sind von der neuen Regelung nicht betroffen. Das Ankerbier dürfte also weiterhin erlaubt sein.
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