Wie die Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrorrt am 10. Märze informierte, wird die im November vorgestellte Schiedsgerichtsordnung zum 17. Juni 2015 offiziell in Kraft treten. Vor dem institutionellen Schiedsgericht sollen Streitigkeiten außergerichtlich und partnerschaftlich gelöst werden.
Nach eingehender Diskussion im Rahmen der letzten Börsenversammlung am 27. November 2014 und vielen Anregungen aus dem Kreis der Mitglieder hat die Schifferbörse jetzt die abschließende Fassung der 32 Paragraphen vorgestellt. Vereinbaren streitende Parteien, das Schiedsgericht anzurufen, entscheidet dieses unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. Ziel ist es, Streitigkeiten im Bereich von Binnenschifffahrt und Wasserstraßen zu lösen.
Schnell, günstig und praxisnah
Durch die flexible Auswahl von Schiedsrichtern soll gewährleistet werden, dass Entscheidungen von Experten mit Erfahrungen im jeweiligen Streitthema getroffen werden. So sollen praxisfreundliche und rechtskräftige Lösungen erreicht werden.
Vorteile gegenüber ordentlichen Gerichten sind aus Sicht der Schifferbörde schnelle Verfahren und damit niedrigere Kosten. Diese betragen gemäß Gebührenordnung zwischen 1.500 und 12.500 Euro bei Streitwerten zwischen 10.000 und 500.000 Euro. Bei Streitwerten oberhalb dieses Spektrums wird die Gebühr schrittweise erhöht.
Kaufmännische Wurzeln
Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, besteht ein Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern. Bei Streitwerten unter 25.000 Euro entscheidet ein Richter alleine. Die Schiedsgerichte tagen nicht-öffentlich und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Auch das sind wichtige Vorteil gegenüber normalen Gerichten.
Weil die Führung eines Schiedsgerichtes kaufmännischen Wurzeln entspringt, werden die Geschäftsbeziehungen der Streitparteien auch weniger belastet. Haben sich die Parteien auf ein Schiedsgericht geeinigt, können die bestellten Schiedsrichter Zeugen und Sachverständige vernehmen und Unterlagen anfordern. Das Schiedsgericht kann auch selbst Gutachten bei Sachverständigen in Auftrag geben.
Nur eine Instanz
Ein Schiedsgericht kann jederzeit durch einen Vergleich zwischen den Parteien beendet werden. Kommt es nicht dazu, fällt das Schiedsgericht einen verbindlichen Schiedsspruch, der die selbe Wirkung hat wie ein Gerichtsurteil. Mit dem Schiedsspruch ist der Streit endgültig entschieden. Es gibt nur eine Instanz.
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