Die internationalen Verbände der europäischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Binnenschifffahrt haben sich auf neue Rahmenbedingungen zur Arbeitszeitgestaltung geeinigt. Die am 15. Februar 2012 in Brüssel geschlossene Sozialpartnervereinbarung soll an die Stelle der Allgemeinen Arbeitszeitrichtlinie treten.
Sie nimmt Bezug auf die gewerbespezifischen Besonderheiten in der Binnenschifffahrt: Die nautische Besatzung und das Bordpersonal dürfen in einem Zeitraum von 12 Monaten durchschnittlich wöchentlich 48 Stunden arbeiten. Die Arbeitszeit während der Nacht ist auf 42 Stunden pro Woche begrenzt. Die tägliche Mindestruhezeit beträgt 10 Stunden, von denen 6 Stunden ohne Unterbrechung gewährt werden müssen. Sonderregeln gibt es für die saisonale Fahrgastschifffahrt.
Parteien der Vereinbarung sind die Europäische Binnenschiffahrts Union (EBU), der auch der Bundesverband der Deutschen Binnenschiffahrt e.V. (BDB) und der Arbeitgeberverband der deutschen Binnenschiffahrt e.V. (AdB) angehören, die Europäische Schifferorganisation (ESO) und die Europäische Transportarbeitergewerkschaft (ETF). Nach mehreren Jahren der Verhandlungen wurde die Vereinbarung im Rahmen des „Sektoralen Sozialen Dialogs“, der von der Generaldirektion für Arbeit und Beschäftigung der Europäischen Kommission unterstützt wird, bei einem Festakt in Anwesenheit hochrangiger EU-Kommissionsvertreter offiziell unterzeichnet.
„Die Arbeitszeitvereinbarung gewährt den Unternehmen der Binnenschifffahrt größere Flexibilität bei der Personaleinsatzplanung und sichert dabei auf einem hohen Niveau den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Mitarbeiter. Attraktive Arbeitsbedingungen sind wichtig, damit die Binnenschifffahrt auch in Zukunft gut qualifiziertes Personal beschäftigen kann“, sagt Georg Hötte, Präsident des BDB.
AdB-Präsident Volker Seefeldt, würdigt die neue Regelung: „Die Zusammenarbeit der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ermöglicht es, die Vorgaben des europäischen Arbeitszeitrechts praxisgerecht umzusetzen. Das Verhandlungsergebnis wäre ohne das Engagement unserer Mitgliedsunternehmen nicht denkbar gewesen.“
Die Sozialpartnervereinbarung wird nun von der Europäischen Kommission juristisch geprüft und als Richtlinie dem Rat der Europäischen Union zur Entscheidung vorgelegt.
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