BDS zum Mindestlohn: Nicht ins Bockshorn jagen lassen!

  • Von Axel Götze-Rohen
  • 14.01.2015
  • Recht
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Der BDS-Binnenschiffffahrt hat am 13. Januar über die rechtlichen Folgen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) informiert. Konkret geht der BDS auf Haftungs- und Bußgeldrisiken sowie die von Auftraggebern geforderten Freizeichnungsvereinbarungen ein.

Juristin und BDS-Geschäftsführerin Andrea Beckschäfer erklärte in einem Mitgliederschreiben die Unterschiede zwischen der zivilrechtlichen Haftung und der bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit von Auftraggebern. Zivilrechtlich haftet ein Auftraggeber für die Zahlung des Mindestlohns. Beauftrag zum Beispiel ein Befrachter oder eine Reederei einen Partikulier mit einem Transport, kann ein Angesteller, der von diesem Partikulier keinen Mindestlohn erhält, diesen beim Auftraggeber, also der Reederei oder dem Befrachter, einklagen.

Der Auftraggeber hat aber einen gesetzlich verbürgten Ausgleichsanspruch gegen den Auftragnehmer (Partuikulier). Zusätzlich versuchen Reedereien und Befrachter aktuell, sich von Partikulieren Vereinbarungen unterzeichnen zu lassen, mit denen sie diesen Ausgleichsanspruch bekräftigen.

BDS: Frachten müssen betriebswirtschaftlich sinnvoll sein

Statt rechtlich fragwürdiger Methoden empfiehlt der BDS den Auftraggebern, solche Frachten zu zahlen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass die Transportleistung auch betriebswirtschaftlich sinnvoll geleistet werden kann.

Etwas anders sieht es bei der bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit aus. Weiß der Auftraggeber (oder weiß er es fahrlässig nicht oder hätte er es wissen müssen), dass der Auftragnehmer (Partikulier) keinen Mindestlohn zahlt, begeht er eine Odnungswidrigkeit (§ 21 Abs.2 MiLoG).

Wenn sich ein Auftraggeber also die Zahlung des Mindestlohns versichern lässt, in Zweifelsfällen Einsicht in die Unterlagen verlangt und wenn er vor allem eine Fracht bezahlt, von der der Mindestlohn auch gezahlt werden kann, ist er auf der sicheren Seite.

Frachtraten müssen den Mindestlohn ermöglichen

Mit einer vom Partikulier unterzeichneten Vereinbarung kann sich ein Auftraggeber nicht von der Bußgeldverpflichtung freistellen lassen. Wenn die gezahlte Fracht so niedrig ist, dass nach Abzug der anderen Kosten nicht genügend für einen Mindestlohn übrig bleibt, sind solche Vereinbarungen wertlos.

Der BDS weist in seinem Schreiben aber auch die Partikuliere auf deren Verantwortung hin. Die beste Versicherung gegen Haftungs- und Bußgeldrisiken sind Transportaufträge zu gut kalkulierten und auskömmlichen Frachten.

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