Ober- und unterhalb des Havaristen TMS „Waldhof“ hat sich ein erheblicher Rückstau an Schiffen gebildet. Diesen abzubauen, ohne aber die Schifffahrt weiter zu gefährden, ist im Interesse der gesamten Schifffahrt. Darum hatte das WSA Bingen am letzten Freitag zunächst nur Motorschiffen die vorsichtige Passage erlaubt.
Es fuhr dann aber auch der holländische Koppelverband „Willem Antonie“ (5.661 t) gekoppelt an der Unfallstelle vorbei. Wie unser holländischer Medienpartner Weekblad Schuttevaer berichtet, habe Schiffseigner Ton de Groot jedoch nicht die Absicht gehabt, sich vorsätzlich über die Vorgaben der Behörden hinwegzusetzen, wie es zunächst den Anschein hatte. Die „Willem Antonie“ hatte zuvor die Genehmigung erhalten, die Unfallstelle ohne Schubleichter passieren zu dürfen.
Dafür war dann ein Vorspannboot bestellt worden, der den mit zwei je 725 PS starken Bugstrahlantrieben motorisierten Leichter übernehmen sollte. Als das Vorspannboot längsseits lag und die ersten Koppeldrähte festgelegt waren, habe sich dessen Schiffsführer aber spontan dafür entschieden, den Koppelverband doch ungetrennt an der Unfallstelle vorbeizubringen. Das ganze Manöver sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu stoppen gewesen, auch vor dem Hintergrund der etwa 20 wartenden Schiffe, die auch nicht passieren durften. Gas geben und fahren war nach Ansicht der beiden Schiffsführer die einzige vernünftige Alternative. Hinter der Engstelle kamen Beamte der Wasserschutzpolizei an Bord, um den Sachverhalt aufzunehmen. Das zuständige WSA hat in der Zwischenzeit angekündigt, ein Strafverfahren einzuleiten.
Für de Groot ist die Vorgabe des WSA, nur getrennt passieren zu dürfen, schwer nachvollziehbar. „Warum darf ein 11,45 Meter breiter Koppelverband mit 3.200 Tonnen Ladung nicht fahren, ein Motorschiff mit 6.000 Tonnen und 17 Meter Breite aber wohl?“, fragt de Groot. Der Verband „Willem Antonie“ hat zwei 1.600 PS starke Hauptmaschinen und insgesamt drei Bugstrahlruder mit je 725 PS, ist also bestens motorisiert. De Groot betont ausdrücklich, nicht vorsätzlich gegen die ursprüngliche Anweisung des WSA verstoßen zu haben.
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