Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat das Ermittlungsverfahren zur „Waldhof“-Havarie vorläufig eingestellt. Zwei Besatzungsmitglieder und vier Mitarbeiter des Schiffsbetreibers müssen insgesamt 110.000 Euro an die Staatskasse zahlen, teilte der Leitende Oberstaatsanwalt Harald Kruse am 15. Februar mit.
Sowohl das zuständige Schifffahrtsgerichts in St. Goar als auch die sechs Beschuldigten haben der Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 1 der Strafprozessordnung zugestimmt. Letztgenannte müssen wegen des Verdachts auf fahrlässige Tötung und Gewässerverunreinigung Geldauflagen zwischen 1.000 und 40.000 Euro aufbringen.
Was die Ursachen der Havarie betrifft, stimmt die Staatsanwaltschaft weitestgehend mit den Ergebnissen der Unfalluntersuchungskommission überein. Lediglich den Aspekt des Begegnungsverkehrs nennt die Pressemitteilung nicht. Von einer Überladung des Schiffes, wie noch im August 2011 vermutet, ist inzwischen nicht mehr die Rede. Allerdings hätten aufgrund von Stabilitätskriterien mindestens zwei der sieben Tanks leer bleiben müssen.
Abgewägt: Schwere der Schuld vs. Havariefolgen
Trotz Todesfolgen und erheblichen wirtschaftlichen Schadens für die Rheinschifffahrt unterstreicht die Staatsanwaltschaft, dass der angenommene Sorgfaltspflichtverstoß bei allen Beschuldigten im unteren Bereich des Strafbaren liege. Hinzu kommt, dass es in der Binnenschifffahrt vor der Havarie weit verbreitete Wissensdefizite in Sachen Schiffsstabilität gegeben habe. Dies habe die Vernehmung anderer Schiffsführer und die Auswertung einschlägiger Internetforen ergeben.
So hat die Staatsanwaltschaft von einem Paragraphen Gebrauch gemacht, den etwa das Portal der NRW-Justiz als Mittel des Gesetzgebers beschreibt, „Ermittlungsverfahren im Bereich der kleineren Kriminalität vereinfacht und beschleunigt für den kriminell nicht gefährdeten Betroffenen schonend zu erledigen und dadurch zugleich die Strafjustiz zu entlasten.“
Bei Nichterfüllung der Auflagen kann das Verfahren laut einem Leitfaden des vormaligen Leitenden Oberstaatsanwalt Dr. Horst Hund allerdings wieder aufgenommen werden. Die vollständige Erfüllung dagegen lässt eine Strafverfolgung demnach nicht mehr zu, wenn der Gegenstand des Verfahrens nicht von einem Vergehen zu einem Verbrechen geändert wird.
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