Mindestlohn gilt nicht im Transitverkehr

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In der vergangenen Woche hatte Arbeitsministerin Andrea Nahles nur den Straßengüterverkehr angesprochen. Auf Nachfrage in Berlin haben der Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt sowie Bonapart-Medienpartner Schiffahrt und Technik am 2. Februar jedoch erfahren: Die Anwendung des Mindestlohngesetzes im reinen Transitverkehr gilt auch in der Binnenschifffahrt als vorübergehend ausgesetzt.

Grund für die nun beschlossene Sonderbehandlung des Verkehrs mit Quelle und Ziel außerhalb Deutschlands sind laut BDB die entstandenen Zweifel an der Europarechtskonformität des Gesetzes. Diese Zweifel hegt auch das Binnenschifffahrtsgewerbe: Die European Barge Union (EBU) hatte als europäischer Dachverband bereits die Europäische Kommission sowie die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) um Überprüfung gebeten.

DSLV: Zwischenschritt für mehr Rechtssicherheit

Der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) begrüßte die angekündigte Aussetzung der Kontrollen im Transitverkehr ebenfalls. Rechtssicherheit sei für die Logistikwirtschaft insbesondere vor dem Hintergrund der Auftraggeberhaftung von besonderem Interesse. Spediteure und Logistiker müssten verlässlich wissen, bei welchen internationalen Verkehren der ausländische Arbeitgeber deutschen Mindestlohn schuldet. DSLV-Präsident Mathias Krage mahnte jedoch, es dürfe nicht zu einer Benachteiligung deutscher Unternehmen kommen.

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