Bonapart darf den Dienst zur Ermittlung des durchschnittlichen Gasöllistenpreises für die Binnenschifffahrt, den Bonapart Bunker Index (BBI) weiterhin anbieten. Das geht aus einem Schreiben des Bundeskartellamts vom 28. Februar hervor. Gleichzeitig macht die 8. Beschlussabteilung einige Auflagen.
Dem Text zufolge sieht die für Mineralöl zuständige Beschlussabteilung für den BBI und die meldenden Bunkerunternehmen keine kartellrechtlichen Probleme, sofern sich Bonapart an bestimmte Vorgaben hält. So muss der BBI auf Basis der Listenpreise von mindestens drei unabhängigen Bunkerunternehmen berechnet werden, die namentlich nicht genannt werden dürfen. Die Änderungsmeldung des durchschnittlichen Listenpreises an die Abonnenten darf dann frühestens 48 Stunden nach Inkrafttreten der zugrundeliegenden Listenpreisänderung eines der Unternehmen erfolgen.
Im Interesse der deutschen Binnenschifffahrt will Bonapart den BBI unter den genannten Auflagen weiterführen. Die Verzögerung von 48 Stunden soll dabei als Richtwert für die Änderungsmeldung gelten, so dass der BBI immer aktuell bleibt. Derzeit melden fünf für die Binnenschifffahrt bedeutende Bunkerunternehmen ihren Gasöllistenpreis an Bonapart.
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